Allgemeine Beförderungsbedingungen
Allgemeine Beförderungsbedingungen der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH für den HarzElbeExpress
Stand: 29.07.2009
Änderungen und Ergänzungen
§ 1 ANWENDUNG DIESER BEDINGUNGEN
§ 2 GELTUNGSBEREICH
§ 3 ANSPRUCH AUF BEFÖRDERUNG
§ 4 VON DER BEFÖRDERUNG AUSGESCHLOSSENE PERSONEN
§ 5 VERHALTEN DER REISENDEN
§ 6 ZUWEISUNG VON WAGEN UND PLÄTZEN
§ 7 BEFÖRDERUNGSENTGELTE, FAHRAUSWEISE UND DEREN VERKAUF
§ 8 ZAHLUNGSMITTEL
§ 9 UNGÜLTIGE FAHRAUSWEISE
§ 10 ERHÖHTES BEFÖRDERUNGSENTGELT
§ 11 ERSTATTUNG VON BEFÖRDERUNGSENTGELT
§ 12 MITNAHME VON SACHEN
§ 13 MITNAHME VON TIEREN
§ 14 FUNDSACHEN
§ 15 HAFTUNG
§ 16 VERJÄHRUNG
§ 17 AUSSCHLUSS VON ERSATZANSPRÜCHEN
§ 18 GERICHTSSTAND
§ 1 Anwendung dieser Bedingungen
Für die Beförderung von Personen und Reisegepäck gelten
a) die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO), Abschnitte I bis IV und die BB P (Beförderungsbedingungen Personenverkehr).
b) die nachfolgenden Bestimmungen in den §§ 2 ff..
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Tieren und Sachen in den Beförderungsmitteln der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH, auf den in Anlage 1 genannten Strecken.
(2) Als Beförderungsmittel gelten die regelmäßig nach Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH.
(3) Das Hausrecht in den Beförderungsmitteln der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH wird durch ihr Verkehrs- und Betriebspersonal wahrgenommen.
(4) Die Reisenden erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge die Beförderungsbedingungen der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH sowie gegebenenfalls sonstige besondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als rechtsverbindlich an. Sie werden Bestandteil des Beförderungsvertrags.
(5) Die Reisenden treten mit Antritt der Fahrt auch dann ausschließlich in eine Rechtsbeziehung mit dem befördernden Unternehmen, wenn sie ihren Fahrausweis bei einem anderen Verkehrsunternehmen, z.B. der DB AG, erworben haben.
§ 3 Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, wenn
1. der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann,
2. den geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, den behördlichen Anordnungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH entsprochen wird,
3. die Beförderung mit fahrplanmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln möglich ist und
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die von der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH nicht zu verantworten sind und deren Auswirkungen sie auch nicht abwenden kann.
(2) Tiere und Sachen dürfen nur nach Maßgabe der §§ 12 und 13 mitgeführt werden.
§ 4 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
1. Personen, die unter Einfluß alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der mitreisenden Fahrgäste oder des Betriebspersonals gefährden können,
3. Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.
(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.
(3) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt in der Regel durch das Verkehrs- und Betriebspersonal der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH. Auf dessen Aufforderung hin ist das Fahrzeug zu verlassen.
§ 5 Verhalten der Reisenden
(1) Die Reisenden haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Reisenden ist insbesondere untersagt,
1. sich während der Fahrt mit dem Triebfahrzeugführer zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt und außerhalb von Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
3. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen,
7. in den Fahrzeugen, außer in den besonders gekennzeichneten Bereichen, zu rauchen,
8. in Fahrzeugen Sportgeräte zur Fortbewegung zu benutzen (z.B. Fahrräder, Inlineskater, Rollerblades, Skateboards, Kickboards und ähnliche),
9. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte oder Fernsehgeräte, Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen,
10. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte oder Fernsehgeräte mit Kopfhörern in einer Weise zu benutzen, die andere Reisende stören,
11. in den Fahrzeugen Handel zu treiben (außer in den dafür vorgesehenen Verkaufsständen), Druckschriften zu verteilen, zu betteln, zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbs Schau- oder Darstellungen zu tätigen. Ausnahmen hiervon sind mit der Zustimmung der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH möglich.
(3) Fahrzeuge dürfen nur an Haltestellen betreten und verlassen werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken.
Wird die Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.
(5) Verletzt ein Reisender trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(6) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen, eingeschlossen die Missachtung des Rauchverbots in den Fahrzeugen, werden die tatsächlichen Reinigungskosten erhoben, mindestens jedoch € 30,-; weitere Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen Betrag in Höhe von € 200,- zu zahlen.
(8) Beschwerden sind –außer in den Fällen der §§ 6 und 7- nicht an das Fahrpersonal, sondern direkt an die Verwaltung der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH zu richten.
§ 6 Zuweisung von Wagen und Plätzen
(1) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
(2) Das Verkehrs- und Betriebspersonal kann Reisende auf bestimmte Wagen und Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
§ 7 Beförderungsentgelte, Fahrausweise und deren Verkauf
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Fahrpreise zu entrichten. Fahrpreise und Fahrscheinarten sind den Tarifbestimmungen zu entnehmen. Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Fahrt noch nicht angetreten ist.
(2) Fahrkarten müssen vor Fahrtantritt oder beim Betreten des Fahrzeuges an den im Zug befindlichen Fahrkartenautomaten oder unaufgefordert nach Fahrtantritt beim Zugbegleiter erworben werden.
(3) Der Reisende hat sich beim Empfang des Fahrausweises zu vergewissern, dass dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist.
(4) Ist der Reisende im Besitz eines zu entwertenden Fahrausweises, so muss dieser vor Fahrtantritt am Bahnsteig oder beim Betreten des Fahrzeuges an dem im Zug befindlichen Entwertern entwertet werden. Der Reisende hat sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu
überzeugen.
(5) Fahrkarten für Züge der Produkte ICE/ IC / EC sowie Fahrradfahrkar-te für diese Produkte werden nicht in den Zügen der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH verkauft.
(6) Der Reisende muss bis zur Beendigung der Fahrt sowie bis zum Verlassen des Bahnsteiges sowie seiner Zu- und Abgänge im Besitz eines zur Fahrt gültigen Fahrausweises sein. Fahrausweise sind dem Ver-kehrs- und Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die Fahrt gilt mit dem Verlassen des Fahrzeugs als beendet.
(7) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt
(8) Für verloren oder abhanden gekommene Fahrausweise wird nach Maßgabe der Tarifbestimmungen Ersatz geleistet.
(9) Kommt der Reisende einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 10 bleibt unberührt.
§ 8 Zahlungsmittel
(1) Der Reisende hat das Fahrgeld passend bereit zu halten, eine Verpflichtung des Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt Personals zum Wechseln von Banknoten besteht nicht. Kann der Reisende mangels passenden Fahrgeldes keine Fahrkarte erwerben, ist das Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt Personal dazu berechtigt, gegen den Reisenden ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu verhängen. Ein Überzahlungsgutschein wird nicht ausgestellt.
(2) Eine bargeldlose Zahlung mit Geldkarten ist zulässig. EC oder Kreditkarten werden nicht anerkannt. Bei fehlgeschlagener bargeldloser Zahlung mit Geldkarte, welche nicht die VVSA zu vertreten hat, werden dem Kunden alle damit in Verbindung stehenden Mehrkosten in Rechnung gestellt.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahr- und Zugbegleitpersonal ausgestellten Quittungen müssen sofort vorgebracht werden.
§ 9 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden (für Punkt 10 gelten besondere Bestimmungen); dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind,
2. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
3. eigenmächtig geändert sind,
4. von Nichtberechtigten benutzt werden,
5. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
6. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
7. nur in Verbindung mit einer Kundenkarte gelten, wenn diese nicht vorgezeigt werden kann,
8. doppelt entwertet bzw. die Entwertungsmerkmale geändert oder manipuliert wurden,
9. nicht im Original vorliegen.
10. und folgende Fahrscheine der DB AG: Fahrkarte B, ermäßigte Fahrscheine für DB-Personal mit Berechtigungsausweis A/B, internationales Fahrscheinheft, FIP-Ausweise, Zählerausweise der DB, Fahrscheine für BRG und alle regulären Angebote der DB (Ausnahmen oder Änderungen können beim Kundenbetreuer oder bei der VVSA erfragt werden.)
(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
(3) Die Einziehung des Fahrausweises wird auf Verlangen schriftlich bestätigt.
§ 10 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Reisender ohne einen gültigen Fahrschein ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet; dies gilt insbesondere, wenn er
1. unverzüglich nach Antritt der Fahrt nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist,
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich nach § 7 Abs. 4 entwertet hat oder entwerten ließ, sofern eine Entwertung ge-mäß der Tarifbestimmungen erforderlich ist,
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,
5. einen Fahrausweis, der nur für die 2. Klasse gilt, ohne Zuschlag in der 1. Klasse benutzt,
6. für einen mitgeführten Hund und, soweit nach dem Tarif erforderlich, für Gepäck, Kinderwagen, Fahrrad (im Land Sachsen-Anhalt gelten besondere Bestimmungen) und sonstige Sachen keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter Nr. 1, 3, 5 und 6 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen eines gültigen Fahrausweises oder die Entwer-tung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Reisende nicht zu vertreten hat.
Der Reisende, der bei der Fahrscheinprüfung ohne gültigen Fahrschein angetroffen wird, ist verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch € 40,-. Über den gezahlten Betrag stellt das Prüfpersonal eine Quittung aus. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort entrichtet, ist dem Reisenden eine Zahlungsaufforderung auszuhändigen.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb einer Woche nach der Beanstandung an das Verkehrsunternehmen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt von € 15,- erhoben.
(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf € 7,- wenn der Reisende innerhalb einer Woche bei der Verwaltung der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH seinen zum Zeitpunkt der Feststellung gültigen persönlichen Zeitfahrschein vorlegt.
(5) Die Daten der Reisenden ohne gültigen Fahrschein werden im Rah-men der gesetzlichen Bestimmungen per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet.
(6) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.
§ 11 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Hat ein Reisender den Fahrausweis nicht oder nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so kann das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises zurückverlangen. Die Erstattung bestimmt sich aus dem Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurücklegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt. Die Nachweispflicht für die Nichtbenutzung des Fahrausweises liegt beim Reisenden.
(2) Die Höhe der Erstattung sowie des Bearbeitungsentgeltes richtet sich nach den Bestimmungen laut Anlage 2.
(3) Anträge nach Absatz 1 und 2 sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH zu stellen.
(4) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht
1. bei Ausschluss von der Beförderung, ausgenommen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
2. bei gemäß § 9 als ungültig eingezogenen Fahrausweis,
3. rückwirkend bei Nichtausnutzung von übertragbaren Zeitkarten,
4. für den Benutzer eines Fahrausweises, soweit das Beförderungsentgelt von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird.
§ 12 Mitnahme von Sachen
(1) Handgepäck und sonstige leicht tragbare und nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Reisenden nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Reisenden nicht gefährdet oder belästigt werden.
(2) Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Reisende verletzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Sofern der Reisende zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl, einen Kinderwagen o. ä. angewiesen ist, richtet sich die Pflicht zur Beförderung dieser Sache nach § 3. Soweit eine Beförderungspflicht nicht besteht, liegt die Entscheidung über die Mitnahme beim Verkehrs- und Betriebspersonal.
(4) Der Reisende hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Reisende nicht belästigt werden können.
(5) Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(6) Die Mitnahme von Fahrrädern ist in den Zügen der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH unter bestimmten Voraussetzungen gestattet:
1. Als Fahrräder gelten handelsübliche Fahrräder (Zweiräder), Tandems, sonstige Fahrräder (auch Liege- und Dreiräder bzw. Mes-seroller), Fahrradanhänger (auch nicht zusammengeklappte), auch mit festverbundenen Kindersitzen, Fahrradkörben, -boxen und -taschen, die nicht über die Breite der Lenkstange und die Länge des Fahrrades hinausragen. Fahrräder mit Hilfsmotor sind zugelassen; Mopeds und Mofas sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
2. Die Fahrräder dürfen nur an den eigens hierfür gekennzeichneten Stellen untergebracht werden. Das Be- und Entladen des Fahrrads erfolgt durch den Reisenden. Der Reisende muss sich bei seinem Fahrrad aufhalten und dieses festhalten. Sind Vorrichtungen zur Transportsicherung des Fahrrades zugänglich, so sind diese zu nutzen.
3. Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht. Maximal 8 Fahrräder pro Triebwagen werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Reisenden befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Reisende nicht gefährdet oder belästigt werden.
§ 13 Mitnahme von Tieren
(1) Für die Mitnahme von Tieren gilt § 12 sinngemäß.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen. Hunde, die Reisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten sowie Begleithunde, die einen Schwerbehinderten begleiten sind zur Beförderung stets zugelassen. Sie sind vom Maulkorbzwang ausgenommen.
(4) Sonstige kleine Tiere die in Behältern untergebracht sind werden kostenlos befördert.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 14 Fundsachen
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Verkehrs- und Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH, sofern die Sache in deren Betriebsmittel oder -anlagen gefunden wurde, zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung sowie gegebenenfalls für die Zusendung an den Verlierer. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
Zum Zwecke der Wahrung des Finderlohnanspruchs hat der Verlierer bei Abholung des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.
(2) Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen.
§ 15 Haftung
(1) Die Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH haftet für die Tötung oder Verletzung eines Reisenden und für Schäden an Sachen, die der Reisende an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen.
(2) Für Sachschäden haftet die Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von € 1.000,-; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
(3) Für Schäden am Fahrzeug die durch den Reisenden oder durch mitgeführte Tiere oder Sachen verursacht werden, haftet der Reisende bzw. der das Tier oder die Sache mitführende Reisende. Die verursachten Kosten sind vom Reisenden zu ersetzen.
(4) Die Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Nahverkehrszügen wird in der Anlage 3 (Fahrgastrechte) geregelt.
§ 16 Verjährung
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
(2) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vor-schriften.
§ 17 Ausschluss von Ersatzansprüchen
(1) Über die Regelungen nach § 15 Absatz (4) hinaus begründen Verspätungen, Abweichungen vom Fahrplan oder Ausfall von Zügen insbesondere durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder –unterbrechungen sowie Platzmangel keinen Anspruch auf Entschädigung. Die VVSA wird jedoch bei Ausfall oder behinderter Weiterfahrt eines Zuges im Rahmen der Möglichkeiten für die Weiterbeförderung der Reisenden sorgen.
§ 18 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Beförderungsbedingungen ergeben, ist der Sitz der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH.
Anlage 1
Bediente Haltestellen der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH:
Halle (Saale) Hbf - Halberstadt:
Halle (Saale) Hbf, Halle–Trotha, Teicha, Wallwitz, Nauendorf, Domnitz, Könnern, Belleben, Sandersleben, Freckleben, Drohndorf-Mehringen, Aschersleben, Frose, Nachterstedt/ Hoym, Gatersleben, Hedersleben-Wedderstedt, Wegeleben, Halberstadt
Könnern - Bernburg:
Könnern, Trebitz, Bebitz, Baalberge, BBG-Friedenshall, Bernburg
Wegeleben – Thale Hbf:
Wegeleben, Ditfurt, Quedlinburg, Neinstedt, Thale Musestieg, Thale Hbf
Halberstadt - Goslar:
Halberstadt, Heudeber-Danstedt, Wernigerode, WR-Elmowerk, Darlingerode, Ilsenburg, Stabelburg, Vienenburg, Goslar
Halberstadt - Blankenburg:
Halberstadt, HBS-Oststraße, HBS-Spiegelsberge, Langenstein, Börnecke, Blankenburg
Magdeburg - Halberstadt:
Magdeburg, Magdeburg-Buckau, Magdeburg Thälmannwerk, Beyendorf, Dodendorf, Osterweddingen, Langenweddingen, Blumenberg, Hadmersleben, Oschersleben(Bode), Hordorf, Krottorf, Nienhagen(Halberst), Groß Quenstedt, Halberstadt.
Magdeburg - Genthin:
Magdeburg, Burg, Genthin
Anlage 2
Gebühren und Entgelte
Bearbeitungsentgelt bei Erstattung / Umtausch / Rückgabe Fahrkarten
|
15,- €
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Gebühr für den Ersatz einer persönlichen Jahreskarte, persönlichen Monatskarte oder Schülermonatskarte im Abonnement
|
30,- €
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Bearbeitungsgebühr bei Abonnementkündigung wegen unzureichender Kontendeckung
|
5,- €
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Gebühr bei Fahrgelderstattung wegen Krankheit (bei Zeitkarten) |
15,- €
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| Missbrauch der Notbremse |
200,- € |
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Erhöhtes Beförderungsentgelt
|
40,- € |
| Zahlungsaufforderung zum erhöhten Beförderungsentgelt |
15,- €
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Ermäßigung des erhöhten Beförderungsentgelts
|
7,- €
|
Reinigungsentgelt und Missachtung des Rauchverbots, nach Aufwand aber mindestens
|
30,- €
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| Gebühr, Fundsachenaufbewahrung |
2,- € |
Anlage 3 Fahrgastrechte
Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr
bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen
1. Geltungsbereich
1.1 Eisenbahnverkehr
Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für den Schienenpersonennahverkehr der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH (VVSA) für Verkehrsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG).
Für Fahrkarten des Schienenpersonenfernverkehrs gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Fernverkehrsunternehmens.
Sie gelten nicht für die Beförderung mit anderen Schienenbahnen (z.B. Straßenbahnen) sowie ebenfalls nicht für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Busse, Schiffe etc.).
Für Fahrten mit schienengebundenen Fahrzeugen gelten diese Fahrgastrechte nur für Strecken und Beförderungsleistungen, deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO) erfolgt.
Diese Fahrgastrechte gelten ferner nicht für Verkehrsdienstleistungen des Schienenpersonennah-verkehrs, soweit diese überwiegend aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
1.2 Beförderungsvertrag
Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist ein gültiger Beförderungsvertrag.
Ein Beförderungsvertrag kann sich auf einen oder mehrere vertragliche Beförderer im Eisenbahnverkehr (Beförderer) beziehen. Enthält ein Beförderungsvertrag mehrere unterschiedliche vertragliche Beförderer hintereinander, werden diese als „aufeinander folgende Beförderer“ bezeichnet. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze entspricht eine Fahrkarte einem Beförderungsvertrag.
Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrkarten einen einzigen Beförderungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und sofern sie
i. in einem hierfür vorgesehenen Umschlag oder einer Fahrausweistasche zusammengefügt,
ii. dauerhaft zusammengeheftet sind,
iii. alphanumerisch verkettet sind,
iv. nur einen Gesamtpreis angeben (z. B. MDV-Tarif), oder
v. in anderer Weise aufgrund einer Regelung in Besonderen Beförderungsbedingungen
miteinander verbunden sind.
Soweit besonders geregelt, kann ein einziger Fahrausweis auch mehrere selbständige Beförderungsverträge dokumentieren. Dies ist insbesondere der Fall bei Fahrausweisen, die neben der Benutzung von Eisenbahnen aufgrund dieser Beförderungsbedingungen auch die Benutzung anderer Verkehrsmittel einschließen, z.B. im Bereich von Verkehrsverbünden.
Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z.B. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn, U-Bahn) oder zu Fuß ist nicht Gegenstand des Eisenbahnbeförderungsvertrages.
In der Regel bezeichnet die Fahrkarte den oder die an der Durchführung des Beförderungsvertrags beteiligten Beförderer, das die Fahrkarte ausgebende Unternehmen, die zulässigen Wegstrecken (Wegevorschrift), den Preis, die Geltungsdauer der Fahrkarte, die anwendbaren Beförderungsbedingungen.
Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Wahl des Fahrgastes erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungsleistung der Fahrgast dann tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Fahrgast kann über die Auflistung der vertraglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten Strecken auf der Website www.DieBefoerderer.de feststellen, welches Eisenbahnunternehmen den von ihm gewählten Zug betreibt und also sein Beförderer ist. Als Beförderer verantwortlich ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Fahrgast gem. Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war.
Die Fahrkarte basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten Tarif. Die dort angegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Fahrkarten, auf denen Start- und Zielstation im Eisenbahnverkehr angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezogen“ bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die in der Fahrkarte implizierte Relation (Startstation im Eisenbahnverkehr - Zielstation im Eisenbahnverkehr).
1.3 Verkehre mit verschiedenen Verkehrsmitteln
Berechtigt eine Fahrkarte zur Fahrt mit verschiedenen Verkehrsmitteln (z.B. Fahrt mit einem Zug der VVSA und vorherige oder anschließende Fahrt mit Bus oder Straßenbahn), werden die Fahrgastrechte nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.
2. Haftungsbefreiende Sachverhalte
2.1 Betriebsfremde Umstände, Verschulden des Fahrgastes und Verhalten Dritter
Der vertragliche Beförderer ist von der Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist:
i. außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende (betriebsfremde) Umstände, die das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
ii. Verschulden des Fahrgastes;
iii. Verhalten eines Dritten, das das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
2.2 Infrastrukturbetreiber und andere Eisenbahnverkehrsunternehmen
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, sowie ein anderes EVU, das dieselbe Infrastruktur benutzt, gelten nicht als Dritte.
3. Ermittlung einer zu erwartenden Verspätung und Anschlussverbindungen
3.1 Informationsmedien
Der Fahrgast hat als Basis für eine Prognoseentscheidung, ob vernünftigerweise mit einer im Sinne dieser Fahrgastrechte anspruchsbegründenden Verspätung am Zielstation gerechnet werden muss, insbesondere folgende Medien zu berücksichtigen:
i. Aushangfahrpläne und ausgehängte Informationen über Fahrplanänderungen in Stationen
ii. elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und Stationen
iii. Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen
iv. verfügbare Fahrplaninformations- und Fahrgastinformationsmedien
3.2 Anschlussverbindungen
Ob es sich bei einem Zug um einen planmäßigen Anschlusszug (Anschlussverbindung) handelt, orientiert sich an der Übergangszeit, die planmäßig für einen Umstieg zur Verfügung steht und umsteigewilligen Fahrgästen üblicherweise einen problemlosen Umstieg ermöglicht. Maßgebend sind die Fahrplanauskunftssysteme der vertraglichen Beförderer unter der Internetadresse www.fahrgastrechte.info.
4. Weiterfahrt bei Verspätungen und alternative Zugwahl
4.1 Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise auf einer anderen Strecke
Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Verspätung des Fahrgastes an der Zielstation einer Reisekette gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat er unverzüglich die Wahl zwischen folgenden Alternativen, um seine Zielstation schnellstmöglich zu erreichen:
i. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zur Zielstation bei nächster Gelegenheit
ii. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zur Zielstation zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes
iii. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zur Zielstation bei nächster Gelegenheit
iv. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zur Zielstation zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes
Die Wahl einer Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt nach ii. und iv. kann erfolgen, wenn dem Fahrgast dadurch die zügige Weiterreise erleichtert wird, z.B. durch ein früheres Erreichen seiner Zielstation als bei einer Fortsetzung oder Weiterreise bei nächster Gelegenheit.
4.2 Nutzung eines alternativen Zuges und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
Besitzt ein Fahrgast eine Fahrkarte, die ausschließlich in öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Fahrgast aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 20 Minuten verspätet an der Zielstation seines Beförderungsvertrages ankommen wird, kann er die Fahrt mit einem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungspflicht besteht und dieser Zug keine Sonderfahrt durchführt. Soweit der Fahrgast für den ersatzweise genutzten Zug weitere Fahrkarten erwerben muss, kann er von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug die alternative Nutzung eines anderen Zuges notwendig machte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Handelt es sich bei der Fahrkarte des verspäteten Fahrgastes um eine Fahrkarte mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt, besteht der Anspruch auf die Durchführung der Fahrt in einem anderen Zug nicht. Fahrkarten mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt sind Fahrkarten mit einer Ermäßigung von mehr als 50% gegenüber dem gewöhnlichen Fahrpreis des Tarifs desjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmens, das der Kunde ursprünglich nutzen wollte (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Tickets). Fahrausweise mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt können auch Fahrausweise sein, die auf Basis des Tarifs eines Verkehrsverbundes oder eines anderen ÖPNV-Tarifs ausgegeben werden und in Eisenbahnzügen gelten. Ob es sich bei einem Angebot um einen Fahrkarten mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt handelt, ist im Tarif des jeweiligen Angebotes geregelt.
4.3 Einschränkungen für die Nutzung eines alternativen Zuges
Fahrgäste, die gem. Nr. 4.2 aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.
4.4 Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels
Besitzt ein Fahrgast eine Fahrkarte, die ausschließlich in öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Fahrgast aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am Zielstation ankommen wird, kann der Fahrgast die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Fahrgast aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges die vertragsgemäße Zielstation ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Fahrgastes von der vertragsgemäßen Zielstation bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Fahrgast stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Nr. 4.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen.
4.5 Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels
Macht der Fahrgast von seinem Recht nach Nr. 4.4. Gebrauch, kann er von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternativen Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Für den Fahrgast besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.
4.6 Haftungsbefreiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung
Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Züge oder anderer Verkehrsmittel nach Nr. 4.4 und Nr. 4.5 besteht nicht, wenn ein haftungsbefreiender Tatbestand gem. Nr. 2.1 vorliegt und die Eisenbahn im Fall von Nr. 2.1 Buchst. i) oder iii) die Fahrgäste über die Ursache rechtzeitig unterrichtet hat oder die Ursache offensichtlich war. Die Unterrichtung erfolgt über einen oder mehrere der unter Nr. 3.1 dargestellten Wege.
5. Grundsätze für Erstattungen und Entschädigungen im Verspätungsfall
5.1 Erstattung und Entschädigung
Der Fahrgast hat bei Ausfall oder Verspätung von Zügen sowie bei resultierenden Anschluss-versäumnissen einen Anspruch
i. auf Erstattung, wenn er die Fahrt aufgrund einer zu erwartenden Verspätung am
Zielstation von mehr als 60 Minuten vorzeitig beendet hat (Nr. 6) oder
ii. auf Entschädigung, wenn er die Fahrt bis zum Zielstation durchgeführt hat und dabei
mindestens 60 Minuten verspätet an Zielstation angekommen ist (Nr. 7)
Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleiche Fahrt ist ausgeschlossen.
5.2 Erstattungs- und entschädigungsfähige Fahrkarten
Erstattungs- bzw. entschädigungsfähig sind Fahrkarten, die von einer Eisenbahn oder einem von ihr beauftragten „Fahrkartenverkäufer“ im Namen und auf Rechnung der Eisenbahn verkauft wurden. „Fahrkartenverkäufer“ im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 ist jeder Vermittler von Eisenbahnverkehrsdiensten, der für ein Eisenbahnunternehmen oder für eigene Rechnung Beförderungsverträge schließt und Fahrkarten verkauft.
5.3 Erstattungs- und entschädigungsberechtigte Personen
Erstattungs- bzw. entschädigungsberechtigt ist, abgesehen von Nr. 5.4, der Fahrgast, sein Rechtsnachfolger, sein gesetzlicher Vertreter oder Derjenige, an den der Fahrgast seinen Anspruch abgetreten hat. Der entschädigungs- bzw. erstattungspflichtige vertragliche Beförderer, der Fahrkartenverkäufer oder das Servicecenter Fahrgastrechte der EVU können für die Abtretung einen Nachweis verlangen. Auch wenn eine Fahrkarte für mehrere Personen gilt, besteht der Anspruch nur einmal. Soweit es sich um einen personengebundene Fahrkarte handelt, muss für die Erstattung oder Entschädigung grundsätzlich ein Identitätsnachweis mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis erfolgen. Entschädigungen für relationslose Zeitfahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Tickets) erfolgen grundsätzlich durch das „Servicecenter Fahrgastrechte“ der EVU, soweit in Nr. 11.3 keine abweichende Regelung getroffen wurde.
5.4 Entgeltliche und unentgeltliche Beförderung
Grundlage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Fahrgast für die Fahrt tatsächlich entrichtet hat. Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder wurde der Fahrgast aufgrund anderer Regelungen unentgeltlich befördert, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder Entschädigung. Ist auf der Fahrkarte kein Preis eingetragen, so ist durch den Fahrgast ein Zahlungsbeleg über den gezahlten Fahrpreis beizubringen, ausgenommen bei der Mobility BahnCard 100 und der Mobility BahnCard 100 First.
5.5 Definition „Zeitfahrkarten“
Eine "Zeitfahrkarte" im Sinne dieser Fahrgastrechte ist eine für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten gültige Fahrkarte, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der Eisenbahn zu fahren. Darunter fallen neben den Strecken- und Schülerzeitkarten sowie Netz- oder Teilnetzkarten auch Fahrkarten mit einer Geltungsdauer von weniger als sieben Tagen, wenn sie eine Fahrtberechtigung entsprechend Satz 1 beinhalten. Eine Fahrtberechtigung bis zum Betriebsschluss bzw. bis drei Uhr des Folgetages zählt zum Gültigkeitstag.
6. Fahrpreiserstattungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
6.1 Umfang der Erstattung
Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Nr. 4 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielstation seiner Reisekette gemäß Fahrkarte mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Fahrt vor Erreichen der Zielstation zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
i. für die nicht durchfahrene Strecke oder
ii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
iii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsstation seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
6.2 Verantwortlichkeit für die Erstattung
Eine Erstattung wegen der vorgenannten Gründe ist nur möglich, wenn der Fahrgast belegen kann, dass er vernünftigerweise davon ausgehen musste, von der als Grund des Reiseabbruchs benannten Ursache (Zugausfall, Zugverspätung oder resultierendem Anschlussverlust) betroffen zu werden oder tatsächlich davon betroffen war. Erstattungen aufgrund von Zugverspätungen, Zugausfällen und Anschlussversäumnissen erfolgen:
i. bei Nichtantritt der Fahrt durch das Unternehmen, das die Fahrkarte ausgegeben hat
ii. bei Abbruch der Fahrt auf Antrag durch das Servicecenter Fahrgastrechte
7. Fahrpreisentschädigungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
7.1 Anspruch auf Fahrpreisentschädigung
Ohne den Anspruch auf Beförderung zu verlieren hat der Fahrgast einen Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung, wenn er aufgrund Ausfall oder Verspätung von Zügen oder einem resultierenden Anschlussversäumnis zwischen der auf seiner Fahrkarte eingetragenen Start- und Zielstation eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erleidet.
7.2 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur einfachen Fahrt
Die Entschädigung beträgt bei relationsbezogenen Fahrkarten für eine einfache Fahrt bei einer erlittenen Verspätung an der Zielstation der Fahrkarte
i. ab 60 Minuten: 25% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises
ii. ab 120 Minuten: 50% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises
7.3 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur Hin- und Rückfahrt
Bei Fahrkarten für eine Hin- und Rückfahrt bildet je Fahrtrichtung der halbe tatsächlich entrichtete Fahrpreis die Berechnungsbasis, die Berechnung einer Fahrpreisentschädigung erfolgt gem. Nr. 7.2, Buchstaben i. und ii. entsprechend. Der Entschädigungsbetrag wird auf einen durch fünf Cent teilbaren Betrag aufgerundet. Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahrkarte - bei Fahrkarten für eine Hin- und Rückfahrt pro Fahrtrichtung - jeweils nur einmal geltend gemacht werden.
7.4 Entschädigungsbeträge unter 4,00 Euro
Fahrpreisentschädigungen für relationsbezogene Fahrkarten für eine einfache Fahrt sowie für eine Hin- und Rückfahrt mit einem Auszahlungsbetrag von unter 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt.
7.5 Berechnung der Entschädigung für Zeitfahrkarten
Für Zeitfahrkarten finden die nachfolgenden Berechnungskriterien Anwendung:
Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitszeitraum seiner Zeitfahrkarte an der Zielstation innerhalb des Geltungsbereichs seiner Fahrkarte wiederholt Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt dabei für Zeitfahrkarten des Schienenpersonennahverkehrs:
i. 1,50 Euro je Fall bei Zeitfahrkarten für die 2. Wagenklasse
ii. 2,25 Euro je Fall bei Zeitfahrkarten für die 1. Wagenklasse
Auszahlungsbeträge für Entschädigungen von zusammen weniger als 4,00 Euro für eine Zeitfahrkarte werden nicht ausgezahlt. Eine Kumulation der Entschädigungsbeträge erfolgt nur, wenn die Entschädigungsforderungen gesammelt eingereicht werden, bei Wochen- und Monats-, Abo-Monatskarten, Schülerferientickets sowie Zeitfahrkarten mit einer kürzeren Geltungsdauer (Tageskarten) gesammelt für den Geltungszeitraum nach Ablauf der Geltungsdauer der Zeitfahrkarte.
Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Monat (z. B. Jahreskarten, Semestertickets) erfolgen die Entschädigungszahlungen jeweils auf Antrag, wenn der Entschädigungsanspruch der gesammelt eingereichten Entschädigungsansprüche den Betrag von mindestens 4,00 Euro erreicht.
Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt jedoch höchstens 25 % des tatsächlich gezahlten Zeitfahrkartenpreises entschädigt.
7.6 Betroffensein von einem anspruchsbegründenden Ereignis
Insbesondere bei relationslosen Zeitfahrkarten ist eine Entschädigung aufgrund von Ausfall, Verspätung oder resultierenden Anschlussversäumnissen nur möglich, wenn der Fahrgast beweisen kann, dass er von der als Grund der verspäteten Ankunft am Zielstation seiner Fahrt benannten Ursache tatsächlich betroffen war.
7.7 Ausnahmen von der Fahrpreisentschädigung
Ein Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung besteht nicht, wenn der Fahrgast bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde oder wenn seine Verspätung am vertragsgemäßen Zielort aufgrund der Fortsetzung der Reise auf einer anderen Strecke, mit einem anderen Zug oder mit einem von der Eisenbahn gestellten oder einem von ihm selbst gewählten alternativen Verkehrsmittel weniger als 60 Minuten beträgt.
8. Hilfeleistungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
8.1 Übernachtungs- und Benachrichtigungskosten
Der vertragliche Beförderer, dessen Ausfall oder Verspätung dafür verantwortlich ist, dass der Fahrgast seine Fahrt nicht am selben Tag fortsetzen kann oder eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist, haftet dem Fahrgast für den entstehenden Schaden. Der Schadenersatz umfasst die dem Fahrgast im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung ihn erwartender Personen entstandenen angemessenen Kosten. Der vertragliche Beförderer ist von einer Haftung befreit, wenn ein haftungsbefreiender Tatbestand gem. Nr. 2.1 vorliegt.
8.2 Kostenlose Unterkunft
Sofern dies praktisch durchführbar ist, bietet der vertragliche Beförderer, dessen Ausfall oder Verspätung dafür verantwortlich ist, dass ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird, die kostenlose Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft an. Soweit praktisch durchführbar, kann auch ein kostenloser alternativer Beförderungsdienst an Stelle einer Übernachtung angeboten werden.
8.3 Organisation alternativer Beförderungsdienste
Ist ein Zug auf der Strecke blockiert oder besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes mehr, organisiert die Eisenbahn so rasch wie möglich einen kostenlosen alternativen Beförderungsdienst zur Station, zu einem alternativen Abfahrtort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.
8.4 Verspätungsbestätigung
Die Eisenbahnunternehmen haben auf Anfrage des Fahrgastes auf der Fahrkarte im jeweiligen Fall zu bestätigen, dass der Verkehrsdienst verspätet war, zum Verpassen eines Anschlusses geführt hat oder ausgefallen ist, sofern das Eisenbahnunternehmen davon Kenntnis hat. Soweit dies aufgrund der Art oder Beschaffenheit der Fahrkarte nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann diese Bestätigung auch durch eine separate Verspätungsbescheinigung oder auf einem Vordruck erfolgen, der den Fahrgast zur Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt. Kann das Zugbegleitpersonal zwar eine entstandene Verspätung, nicht jedoch das Verpassen eines Anschlusses aus eigener Kenntnis heraus bestätigen, hat es diese zu bescheinigen.
9. Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
9.1 Rechtsgrundlage der unentgeltlichen Beförderung
Die Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen erfolgt nach Maßgabe der §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX).
9.2 Zugangsregeln nach der TSI PRM
Orthopädische Hilfsmittel werden in den Zügen unter Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen befördert. Rollstühle müssen dem internationalen Standard ISO 7193- Länge: 1.200 mm + 50 mm für die Füße, Breite: 700 mm + min. 100 mm für die Hände am Rad entsprechen. Informationen zu fahrzeuggebundenen oder mobilen Einstiegshilfen der sind erhältlich für
DB AG www.bahn.de
Tel. 01805-512512 (14ct/Min. aus Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend)
Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH www.hex-online.de
Tel. 03941-678333 (Ortstarif aus Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend)
9.3 Hilfeleistungen
Zur Gewährleistung von Hilfeleistungen vor, während oder nach der Beförderung, z. B. Ein- und Ausstiegshilfe, kann die Anmeldung für Hilfeleistungen 48 Stunden vor Reiseantritt erfolgen. In besonderen Fällen, z. B. Hilfeleistungen durch Dritte, können abweichende Anmeldefristen gelten. Alle Informationen über Hilfeleistungen können über eingeholt werden.
DB AG www.bahn.de
Tel. 01805-512512 (14ct/Min. aus Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend)
Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH www.hex-online.de
Tel. 03941-678333 (Ortstarif aus Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend
9.4 Erstattung / Entschädigung
Für Erstattungen und Entschädigungen aufgrund von Ausfall oder Verspätung von Zügen gelten die Regelungen aus Nr. 5.4.
10. Beförderung von Reisegepäck
10.1 Preise und Konditionen
Konditionen und Preise für die Beförderung von Reisegepäck ergeben sich aus den Beförderungsbedingungen des bzw. der vertraglichen Beförderer/s.
10.2 Rechtsgrundlagen
Auf die Beförderung von Reisegepäck und die Haftung sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) Kapitel III, Artikel 11 sowie Anhang I Titel IV Kapitel I, III und IV sowie Titel VI und Titel VII anzuwenden.
11. Beschwerden, Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
11.1 Kundeneingaben allgemeiner Art
Kundeneingaben, Anregungen und Beschwerden allgemeiner Art sind an den jeweils betroffenen vertraglichen Beförderer zu richten, dieser bearbeitet bzw. beantwortet die an ihn gerichteten und ihn selbst betreffenden Eingaben.
11.2 Anträge auf Fahrpreiserstattung
Soll ein Fahrpreis gem. Nr. 6 erstattet werden, ist ein Erstattungsantrag bei demjenigen „Fahrkartenverkäufer“ zu stellen, bei dem der Fahrausweis erworben wurde, soweit die Fahrt aufgrund des Ausfalls oder der Verspätung eines Zuges nicht angetreten wurde. Wurde die Fahrt aufgrund eines Verspätungsereignisses abgebrochen, sind Erstattungsanträge mit einem vollständig ausgefüllten Fahrgastrechte-Formular und Originalunterlagen an das Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main zu richten.
11.3 Anträge auf Fahrpreisentschädigung
Anträge auf eine Fahrpreisentschädigung gem. Nr. 7 aufgrund von Ausfall oder Verspätung von Zügen oder resultierendem Anschlussversäumnis sind zusammen mit einem vollständig ausgefüllten „Fahrgastrechte-Formular“ und beigefügten Originalbelegen bei folgender Stelle einzureichen:
a) für Fahrten, bei denen die Züge mehrerer Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt
wurden: Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main
b) für Fahrten, bei denen ausschließlich die Züge der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH benutzt wurden: Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH, Kundenbetreuung, Magdeburger Straße 29, 38820 Halberstadt
Erstattungs- und Entschädigungsanträge müssen in deutscher Sprache mit einem „Fahrgastrechte-Formular“ und den die Fahrt sowie den Entschädigungs- bzw. Erstattungsanspruch begründenden Unterlagen (Fahrkarte, Belege etc.) eingereicht werden.
Statt der Originalbelege können Kopien der Belege beigefügt werden, wenn die Originale vom Fahrgast noch benötigt werden (z.B. Strecken- / Schülerzeitkarte, Mobility BahnCard 100). Zur Prüfung der Richtigkeit der Originale bleibt die Verpflichtung zur Vorlage der Originalbelege auf Anforderung des vertraglichen Beförderers davon unberührt.
Bei Erstattungen nach Nr. 4.2, 4.4 und 4.5 müssen die Originalbelege eingereicht werden.
11.4 Wahl der Art einer Erstattung / Entschädigung
Eine Auszahlung von Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen erfolgt entsprechend dem Wunsch des Fahrgastes per Überweisung, als Gutschein oder in Bargeld. Eine Barauszahlung ist nur bei stationären personalbedienten Verkaufsstellen der an dem Beförderungsvertrag beteiligten vertraglichen Beförderer mit einem vollständig ausgefüllten und mit bestätigter Verspätung versehenen Fahrgastrechte-Formulars und Abgabe der Originalbelege möglich. Eine Verspätungsentschädigung kann dort nur für Fälle gem. Nr. 7.2 und 7.3 erfolgen. Soweit es sich um eine personengebundene Fahrkarte handelt, ist ein Identitätsnachweis erforderlich. Stimmen Identität des Einreichenden und des berechtigten Inhabers einer personengebundenen Fahrkarte nicht überein, ist eine Abtretungserklärung des berechtigten Inhabers beizufügen.
11.5 Informationen zu den Fahrgastrechten und Fahrgastrechte-Formular im Internet
Weitergehende Informationen zu den Fahrgastrechten und dem Entschädigungsverfahren sind u.a. im Internet unter www.fahrgastrechte.info verfügbar. Dort ist auch der Vordruck „Fahrgastrechte-Formular“ als Download bzw. zum Ausdrucken abrufbar.
11.6 Auszahlung von Entschädigungsansprüchen
Bei Abgabe des vom Fahrgast ausgefüllten und mit Zangen- oder Stempelabdruck der ausgebenden Stelle bestätigten Fahrgastrechte-Formulars und der dazugehörigen Originalfahrkarte bei einer stationären personalbedienten Verkaufsstelle der an dem Beförderungsvertrag beteiligten vertraglichen Beförderers erhält der Fahrgast auf Wunsch den Entschädigungsbetrag ausgezahlt, soweit die Verkaufsstelle zur technischen Abwicklung in der Lage ist und ausreichende Bargeldmittel vorhanden sind. Ein vertraglicher Beförderer kann eine Auszahlung auch bei anderen Stellen als eigenen Verkaufsstellen vorsehen. In den übrigen Fällen wird der Entschädigungsanspruch unter Beifügung des Fahrgastrechte-Formulars und der Fahrkarte bzw. einer Fahrkarten
kopie beim Service Center Fahrgastrechte bearbeitet. Entschädigungen für Zeitkarten der Produktklassen ICE und IC/EC sowie die Mobility BahnCard 100 nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG werden ausschließlich beim Service- center Fahrgastrechte bearbeitet. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte geltend gemacht werden.
12. Schlichtung und nationale Durchsetzungsstellen
12.1 Schlichtung
Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der Fahrgast eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen. Streitigkeiten liegen z.B. vor, wenn zuvor einer schriftlichen Beschwerde des Fahrgastes vom vertraglichen Beförderer nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde.
12.2 nationale Durchsetzungsstellen / Eisenbahnbundesamt
Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1 a AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und „Fahrkartenverkäufern“ gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte.
Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt gerichtet werden.
Zuletzt aktualisiert 07.09.2009